Diese Seite richtet sich primär an Personen, die sowohl für den Militärdienst als auch für den Zivilschutz als untauglich beurteilt wurden und deshalb die Wehrpflichtersatzabgabe (unfreiwillig) bezahlen müssen.
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Wichtige Regelung für dienstwillige Untaugliche veröffentlicht
Die Eidg. Steuerverwaltung hat am 17.10.11 eine neue Regelung für als untauglich befundende Dienstwillige publiziert:
Personen, welche die Aushebung bereits absolviert haben und dabei für den Militär- und Zivilschutz als untauglich befunden worden sind, aber einen angepassten Dienst erfüllen möchten, müssen dies den Behörden bis spätestens dem 31.12.2011 mitteilen.
Personen, welche die Aushebung noch nicht absolviert haben, müssen direkt nach der Aushebung gegen den Untauglichkeitsbescheid eine Beschwerde einreichen.
Diese und weitere Informationen wurden hier im Dokument mit Titel „Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 30. April 2009 im Fall G. gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Akte 13444/04)“ bereit gestellt.
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Wie kann ich die Ersatzabgabe umgehen?
Aufgrund des Urteils „Glor vs. Schweiz“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bietet der Bund nun eine Alternativlösung für Personen an, die aufgrund eines Leidens zur Abgabe verpflichtet wurden, obwohl sie zu einem Einsatz bereit wären.
Gemäss der Eidg. Steuerverwaltung ist es ab Ende Juni 2011 möglich, direkt nach der Aushebung einen Rekurs einzulegen und die Dienstwilligkeit zu bestätigen. Danach wird nochmals beurteilt, „ob trotz der Behinderung eine persönliche Dienstleistungsmöglichkeit besteht.“1
Personen, die bereits Wehrpflichtersatz bezahlen, müssen Einsprache gegen eine (definitive) Zahlungsanweisung erheben. Danach kann man seine Dienstwilligkeit schriftlich bestätigen. Siehe dazu den Erfahrungsbericht im Blogroll rechts. Wichtig ist, dass aus der Einsprache hervor geht, dass man Dienst leisten will. Weiterlesen
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Wer muss Wehrpflichtersatz bezahlen?
In der Schweiz ist jeder Schweizer Bürger dazu verpflichtet, Militär- oder Zivildienst zu leisten. Tut er dies nicht, so muss er seine “Dienstpflicht” in Form einer Steuer, der Wehrpflichtersatzabgabe, kompensieren. Ein Zivilschutztauglicher kann die Abgabe mit 4% pro Einsatztag senken, eine komplett untaugliche Person muss die Abgabe voll bezahlen (3% des Einkommens, mind. aber CHF 400.00 pro Jahr).
Ausnahmsweise von der Ersatzpflicht befreit sind:
- Personen, die im gleichen Jahr das Bürgerrecht erworben oder verloren haben;
- erheblich Behinderte;
- Personen, deren Nicht-Leistung auf dienstliche Gesundheitsschädigungen zurückzuführen ist;
- Auslandschweizer bei mehr als drei Jahren ununterbrochenen Auslandaufenthalts;
- Auslandschweizer, die militärische Pflichten in ihrem zweiten Heimatstaat erfüllen;
- teilweise Doppelbürger, gemäss Staatsvertrag.
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Intro: Diskriminierender Wehrpflichtersatz?
Wer an der militärischen Aushebung aus gesundheitlichen Gründen als untauglich befunden wurde, bezahlt nach der gültigen Wehrersatzordnung eine finanzielle Entschädigung, den sogenannten Wehrpflichtersatz. In den Fällen, in denen der Betroffene so oder so keinen Dienst leisten wollte, und auch mit einem Einsatz im Zivilschutz nichts anfangen konnte, wird dieser die Zahlungen anstandslos leisten.
In dem Fall, in dem der Betroffene den Militärdienst von sich aus aber geleistet hätte, dies aber aus körperlichen Gründen nicht möglich war und auch ein Einsatz im Zivilschutz vom Militärarzt abgelehnt wurde, sieht es hingegen anders aus. Der als untauglich eingeteilte Betroffene wird dadurch zur Zahlung des Wehrpflichtersatzes verpflichtet, obwohl er ohne eigenes Verschulden und aufgrund seiner Behinderung keinen Dienst absolvieren konnte. Auf den folgenden Seiten soll aufgezeigt werden, warum dieser Zustand für leicht- oder weniger schwer behinderte Menschen diskriminierend sein kann, und was in der kommenden Zeit vom Bund in diese Richtung zu erwarten ist.
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