Die Eidg. Steuerverwaltung hat am 17.10.11 eine neue Regelung für als untauglich befundende Dienstwillige publiziert:
Personen, welche die Aushebung bereits absolviert haben und dabei für den Militär- und Zivilschutz als untauglich befunden worden sind, aber einen angepassten Dienst erfüllen möchten, müssen dies den Behörden bis spätestens dem 31.12.2011 mitteilen.
Personen, welche die Aushebung noch nicht absolviert haben, müssen direkt nach der Aushebung gegen den Untauglichkeitsbescheid eine Beschwerde einreichen.
Diese und weitere Informationen wurden hier im Dokument mit Titel „Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 30. April 2009 im Fall G. gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Akte 13444/04)“ bereit gestellt.